KG - Urteil vom 27.02.2014
8 U 52/13
Normen:
InsO § 93 ; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 80/12

Geltendmachung von Ansprüchen eines Gläubigers einer in Insolvenz gefallenen Gesellschaft gegenüber ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschaftern

KG, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 8 U 52/13

DRsp Nr. 2014/4983

Geltendmachung von Ansprüchen eines Gläubigers einer in Insolvenz gefallenen Gesellschaft gegenüber ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschaftern

Auf die Berufung der Beklagten zu 3 wird das am 13.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 105 O 80/12 - aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Berlin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 93 ; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.