OLG Celle - Beschluss vom 28.10.2010
3 U 134/10
Normen:
InsO § 80; InsO § 174f; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 41/09

Geltendmachung von Anwaltshonorar gegen einen in Insolvenz befindlichen Mandanten

OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 3 U 134/10

DRsp Nr. 2010/20897

Geltendmachung von Anwaltshonorar gegen einen in Insolvenz befindlichen Mandanten

Zur (fehlenden) Durchsetzbarkeit von Ansprüchen außerhalb des Insolvenzverfahrens.

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Normenkette:

InsO § 80; InsO § 174f; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.