BFH - Beschluss vom 15.11.2018
XI B 49/18
Normen:
InsO § 38, § 55, § 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; AO § 47;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 208
DZWIR 2019, 171
GmbHR 2019, 241
NJW 2019, 951
NZI 2019, 239
ZIP 2019, 427
ZInsO 2019, 340
ZInsO 2020, 15
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1356/14

Geltendmachung von auf den Sanierungsgewinn auf Grund eines Insolvenzplans entfallender Körperschaftsteuer in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen XI B 49/18

DRsp Nr. 2019/1453

Geltendmachung von auf den Sanierungsgewinn auf Grund eines Insolvenzplans entfallender Körperschaftsteuer in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

NV: Bei der Körperschaftsteuer, die auf einen Sanierungsgewinn entfällt, der aufgrund eines Insolvenzplans entstanden ist, handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, die vom FA zur Insolvenztabelle anzumelden wäre.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. April 2018 1 K 1356/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InsO § 38, § 55, § 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; AO § 47;

Gründe

I.

Über das Vermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) vom 2. Mai 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Im Insolvenzverfahren wurde ein Insolvenzplan erstellt. Durch Beschluss vom 10. März 2009 hob das AG das Insolvenzverfahren auf, nachdem der bestätigte Insolvenzplan vom 8. Januar 2009 zum 31. Dezember 2008 rechtswirksam geworden war.

Am 19. März 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft. Der Beschluss wurde am 23. März 2009 ins Handelsregister eingetragen.