OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
7 U 78/08
Normen:
InsO § 166 Abs. 2; BGB § 396 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 522
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.04.2008

Geltendmachung von durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen durch den Insolvenzverwalter; Tilgung mehrerer Forderungen durch Aufrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 7 U 78/08

DRsp Nr. 2009/1609

Geltendmachung von durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen durch den Insolvenzverwalter; Tilgung mehrerer Forderungen durch Aufrechnung

1. § 166 Abs. 2 InsO erfasst auch und insbesondere den verlängerten Eigentumsvorbehalt, so dass der Insolvenzverwalter befugt ist, auch unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehende Forderungen einzuziehen und zu verwerten. 2. Hat der Schuldner einer Forderung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt und ist unklar, auf welche von mehreren Forderungen die Aufrechnung sich beziehen soll, so hat er darzulegen und zu beweisen, dass ihm noch weitere Forderungen gegen den aufrechnenden Schuldner zustehen, bevor dieser darzulegen hat, warum gerade die in Streit stehende Forderung getilgt sein soll.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.783,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11. November 2003 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.