BFH - Urteil vom 05.03.2008
X R 60/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; KO § 57 § 58 Nr. 2 § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 69 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2781
BFH/NV 2008, 1569
BFHE 220, 299
BStBl II 2008, 787
DB 2008, 1664
ZIP 2008, 1643
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2518/03

Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens erzielten Gewinnen einer in Konkurs gefallenen Mitunternehmerschaft; keine Veränderung der steuerlichen Zuordnung und Erfassung von Einkünften durch die Vorschriften der Konkursordnung und der Insolvenzordnung

BFH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen X R 60/04

DRsp Nr. 2008/13841

Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens erzielten Gewinnen einer in Konkurs gefallenen Mitunternehmerschaft; keine Veränderung der steuerlichen Zuordnung und Erfassung von Einkünften durch die Vorschriften der Konkursordnung und der Insolvenzordnung

»Das FA kann die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter der Konkursmasse der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; KO § 57 § 58 Nr. 2 § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 69 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der R OHG (Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren war am 1. Februar 1980 eröffnet und ist am 19. Juli 1995 unter dem Vorbehalt einer Nachtragsverteilung von Vermögen, das wegen Abgabenforderungen gegen die persönlich haftenden Gesellschafter zurückbehalten worden ist, wieder aufgehoben worden.