BGH - Urteil vom 19.11.1998
IX ZR 116/97
Normen:
AnfG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 232
BGHR AnfG § 2 Schuldtitel 5
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 3
DB 1999, 527
DRsp IV(438)299d
FamRZ 1999, 502
InVo 1999, 180
KTS 1999, 109
MDR 1999, 378
NJW 1999, 641
NZI 1999, 73
WM 1999, 33
ZIP 1999, 33
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners durch den Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozeß

BGH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen IX ZR 116/97

DRsp Nr. 1999/220

Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners durch den Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozeß

»Im Anfechtungsprozeß kann der Anfechtungsgegner gegen den Anspruch des Gläubigers aus einem Prozeßvergleich alle Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst noch vorbringen kann.«

Normenkette:

AnfG § 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die ehelichen Kinder von L. M. (im folgenden: Schuldner). Seine Ehe wurde am 23. Januar 1992 geschieden. Aufgrund eines vollstreckbaren Titels schuldet er den Klägern für den Zeitraum von Januar 1992 bis Oktober 1995 Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 72.000,- DM. Seit März 1992 ist der Schuldner arbeitslos. Zahlungen leistete er nicht; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Kläger blieben erfolglos.

Der Schuldner ist zu gleichen Teilen mit seiner Schwester Nacherbe der Eheleute C. Die Nacherbschaft fiel am 24. Mai 1995 an. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem bebauten Grundstück. Mit notariellem Vertrag vom 31. August 1995 veräußerte der Schuldner seinen Erbteil an die Beklagte, mit der er seit 1988 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Als "Gegenleistung" vereinbarten sie:

"(1) Für den übertragenen Erbteil setzen die Vertragsteile einen Wert von DM 130.000,-- (in Worten: einhundertdreißigtausend Deutsche Mark) an, der sofort zur Zahlung fällig ist.