OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2010
16 W 13/10
Normen:
AVAG § 14 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1; InsO § 89; InsO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 529

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels während eines laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 16 W 13/10

DRsp Nr. 2010/10068

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels während eines laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens

Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers, die gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gem. §§ 89, 294 Abs. 1 InsO ergehen, können nur mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen, also der Erinnerung nach § 766 ZPO bzw. der Rechtspflegererinnerung angefochten werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 2010 - 9 O 467/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AVAG § 14 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1; InsO § 89; InsO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.