BGH - Urteil vom 04.10.1984
IX ZR 159/83
Normen:
KO § 145 ; ZPO 256, § 767 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 318
NJW 1985, 271
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Geltendmachung von Einwendungen gegen Konkursforderungen im Wege der Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 04.10.1984 - Aktenzeichen IX ZR 159/83

DRsp Nr. 1996/5910

Geltendmachung von Einwendungen gegen Konkursforderungen im Wege der Feststellungsklage

»1. Zur Klage des Konkursverwalters gegen Eintragungen in die Konkurstabelle.« 2. Auch betagte oder bedingte Rechtsgeschäfte können ein festzustellendes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellen. Einwände gegen Konkursforderungen kann der Konkursverwalter mit der Feststellungsklage geltendmachen, soweit es um die Eintragung dieser Forderung in die Konkurstabelle geht.

Normenkette:

KO § 145 ; ZPO 256, § 767 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. Das Konkursverfahren wurde am 12. September 1979 eröffnet.

Der Beklagte hatte an die Gemeinschuldnerin Räume in Düsseldorf vermietet. § 7 des Mietvertrages vom 17. August 1977 verpflichtete die Gemeinschuldnerin, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume in ordnungsgemäß renoviertem Zustand zu übergeben.