OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.05.2022
8 LC 134/20
Normen:
HKG § 12 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2022, 1718
ZInsO 2022, 1743
ZVI 2022, 341
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 709/19

Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 8 LC 134/20

DRsp Nr. 2022/9003

Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

1. § 12 Abs. 5 Satz 1 HKG räumt die Befugnis zum Erlass von Leistungsbescheiden ein.2. Die im Rahmen einer (einvernehmlichen) Praxisfortführung veranlagten Pflichtbeiträge des Insolvenzschuldners zu einem berufsständischen Versorgungswerk zählen grundsätzlich zu den Masseverbindlichkeiten.3. Betrifft ein Leistungsbescheid eine Masseverbindlichkeit, ist zutreffender Inhaltsadressat der Insolvenzverwalter und nicht der Insolvenzschuldner.4. Säumniszuschläge teilen das insolvenzrechtliche Schicksal der Beitragsforderung, auf die sie sich beziehen, als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.