BGH - Beschluß vom 09.08.2006
IX ZB 200/05
Normen:
InsO § 61 § 80 Abs. 1 § 92 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1989
BGHReport 2006, 1441
MDR 2006, 1427
NZI 2006, 580
WM 2006, 1817
ZIP 2006, 1683
ZInsO 2006, 936
ZfBR 2007, 43
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 W 66/04
LG Duisburg, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 55/04

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Massegläubiger gegen den Amtsvorgänger des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 09.08.2006 - Aktenzeichen IX ZB 200/05

DRsp Nr. 2006/22729

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Massegläubiger gegen den Amtsvorgänger des Insolvenzverwalters

»Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubiger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen.«

Normenkette:

InsO § 61 § 80 Abs. 1 § 92 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH & Co. KG, (fortan: Schuldnerin). Sein Vorgänger im Amt hatte im Rahmen der Fortführung des Betriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet, die aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden konnten. Nachdem er abberufen und über sein Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurden Forderungen der Massegläubiger gegen ihn aus der Betriebsfortführung bei der Schuldnerin in Höhe von 193.790,61 EUR zur Tabelle festgestellt. Die Antragsgegnerin ist der Haftpflichtversicherer des früheren Insolvenzverwalters.