BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZB 177/08
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 58 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZI 2010, 159
ZIP 2010, 383
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 69/08
AG Göttingen, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 11/01

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 177/08

DRsp Nr. 2010/591

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 69/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 58 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 konkretisiert.