OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2019
6 U 95/17
Normen:
VVG § 43; VVG § 61; VVG § 63; VVG § 110; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 180 Abs. 1 S. 2; AHB Nr. 27.2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 181/14

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Versicherungsmakler wegen Beratungspflichtverletzung durch den Eigentümer eines Hausgrundstücks als Nicht-Versicherungsnehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 95/17

DRsp Nr. 2019/7633

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Versicherungsmakler wegen Beratungspflichtverletzung durch den Eigentümer eines Hausgrundstücks als Nicht-Versicherungsnehmer

1. Die Eigentümerin eines Grundstücks kann einen Versicherungsmakler auch dann wegen Beratungspflichtverletzungen beim Abschluss eines die Gebäudehaftpflicht umfassenden Haftpflichtversicherungsvertrages in Anspruch nehmen, wenn nicht sie, sondern ihr Ehemann im Zuge der Begründung einer selbständigen Tätigkeit den Haftpflichtversicherungsvertrag primär als betriebliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. 2. Dies rechtfertigt sich letztlich aus dem rechtlichen Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.08.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 181/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die ... Versicherung AG als Haftpflichtversicherer zur Schadensnummer HS XXX,