OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.2013
5 U 162/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; InsO;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 131/09

Geltendmachung von Werklohnforderungen durch den Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 5 U 162/12

DRsp Nr. 2014/13108

Geltendmachung von Werklohnforderungen durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist gehindert, Werklohnforderungen der Schuldnerin geltend zu machen, wenn diese die Leistungen als Mitglieder einer ARGE erbracht hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2012 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.458,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 98% und die Beklagte zu 2% zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der gegnerischen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die gegnerische Partei jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; InsO;

Gründe:

I.