BGH - Urteil vom 25.03.2021
IX ZR 70/20
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 S. 2; BGB § 888 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 8 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1037
DB 2021, 1192
DNotZ 2022, 274
DZWIR 2022, 45
MDR 2021, 769
NJW 2021, 1538
NZI 2021, 577
NotBZ 2021, 331
WM 2021, 898
ZIP 2021, 967
ZVI 2021, 268
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 107/17
OLG Koblenz, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1131/19

Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhenden Auflassungsanspruchs mit der Vormerkung; Anfechtung der Eigentumsübertragung außerhalb der Vierjahresfrist

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen IX ZR 70/20

DRsp Nr. 2021/6517

Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhenden Auflassungsanspruchs mit der Vormerkung; Anfechtung der Eigentumsübertragung außerhalb der Vierjahresfrist

Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt, kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 S. 2; BGB § 888 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 8 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind die Eltern des M. B. (nachfolgend: Schuldner).