BGH - Urteil vom 16.03.2009
II ZR 280/07
Normen:
AktG § 90 Abs. 3; AktG § 92 Abs. 2; AktG § 111 Abs. 2; InsO § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2009, 404
BB 2009, 1207
BGHReport 2009, 834
DB 2009, 948
DZWIR 2009, 342
GmbHR 2009, 654
MDR 2009, 756
NJW 2009, 2454
NZI 2009, 490
VersR 2009, 1635
WM 2009, 851
ZIP 2009, 860
ZInsO 2009, 876
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 49/07
LG Dresden, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3202/04

Geltung des Zahlungsverbots des § 92 Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ab Eintritt der Insolvenzreife; Verpflichtung des Aufsichtsrates zur Hinwirkung zur Insolvenzantragstellung bei Kenntnis über die Insolvenzreife; Schadensersatzverpflichtung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei fehlender Hinwirkung auf einen Insolvenzantrag

BGH, Urteil vom 16.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 280/07

DRsp Nr. 2009/8999

Geltung des Zahlungsverbots des § 92 Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ab Eintritt der Insolvenzreife; Verpflichtung des Aufsichtsrates zur Hinwirkung zur Insolvenzantragstellung bei Kenntnis über die Insolvenzreife; Schadensersatzverpflichtung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei fehlender Hinwirkung auf einen Insolvenzantrag

a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist. b) Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten des Klägers entschieden worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.