BGH - Urteil vom 16.11.2010
VI ZR 17/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 302 Nr. 1; StPO § 465 Abs. 1 S. 2; StPO § 465 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 69
NZI 2011, 64
VersR 2011, 86
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 57/09
AG Dresden, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 112 C 2084/08

Geltung von einem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten als Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung i.R.e. Restschuldbefreiung

BGH, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen VI ZR 17/10

DRsp Nr. 2010/20685

Geltung von einem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten als Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung i.R.e. Restschuldbefreiung

Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 302 Nr. 1; StPO § 465 Abs. 1 S. 2; StPO § 465 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wurde von Gerichten des beklagten Landes (im Folgenden: des Beklagten) in mehreren Strafverfahren wegen Diebstahls und Verstößen gegen das verurteilt. Ihm wurden jeweils die Verfahrenskosten auferlegt. Die Gerichtskostenrechnungen belaufen sich auf insgesamt 4.142,57 EUR. Am 27. November 2007 wurde über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 6. Dezember 2007 meldete der Beklagte die Forderungen nebst weiteren Kosten zur Insolvenztabelle an. Dabei gab er an, bei einem Teilbetrag in Höhe von 4.095,75 EUR handele es sich um Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Der Kläger widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Diesen Widerspruch verfolgt er mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage weiter.