Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger wurde von Gerichten des beklagten Landes (im Folgenden: des Beklagten) in mehreren Strafverfahren wegen Diebstahls und Verstößen gegen das verurteilt. Ihm wurden jeweils die Verfahrenskosten auferlegt. Die Gerichtskostenrechnungen belaufen sich auf insgesamt 4.142,57 EUR. Am 27. November 2007 wurde über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 6. Dezember 2007 meldete der Beklagte die Forderungen nebst weiteren Kosten zur Insolvenztabelle an. Dabei gab er an, bei einem Teilbetrag in Höhe von 4.095,75 EUR handele es sich um Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Der Kläger widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Diesen Widerspruch verfolgt er mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage weiter.
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