BGH - Urteil vom 30.09.2010
IX ZR 177/07
Normen:
AGB Nr. 7 Abs. 3 -Banken; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 143; BGB § 184;
Fundstellen:
WM 2010, 2167
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 76/07
AG Offenbach, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 390 C 374/06

Genehmigung einer Belastung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzverwalter im Wege der auch gegenüber einem Insolvenzverwalter geltenden Genehmigungsfiktion; Genehmigung einer Lastschrift im Wege einer Genehmigungsfiktion durch den Insolvenzverwalter einer zahlungsunfähigen GmbH als eine anfechtbare Rechtshandlung

BGH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 177/07

DRsp Nr. 2010/18910

Genehmigung einer Belastung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzverwalter im Wege der auch gegenüber einem Insolvenzverwalter geltenden Genehmigungsfiktion; Genehmigung einer Lastschrift im Wege einer Genehmigungsfiktion durch den Insolvenzverwalter einer zahlungsunfähigen GmbH als eine anfechtbare Rechtshandlung

1. Die Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gilt auch im Verhältnis zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter, der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist. 2. Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften werden erst mit der Genehmigung etwaige Anfechtungsfristen in Lauf gesetzt.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22. März 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.336,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AGB Nr. 7 Abs. 3 -Banken; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 143; BGB § 184;

Tatbestand