OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2014
17 U 221/13
Normen:
InsO; BGB § 812;
Fundstellen:
NZI 2015, 707
ZInsO 2015, 712
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 474/12

Genehmigung von Lastschriftbuchungen aufgrund von SteueranmeldungenWiderruf der Genehmigung durch den vorläufigen InsolvenzverwalterErstattung aufgrund Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgebuchter Lastschriften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 17 U 221/13

DRsp Nr. 2015/2070

Genehmigung von Lastschriftbuchungen aufgrund von Steueranmeldungen Widerruf der Genehmigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Erstattung aufgrund Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgebuchter Lastschriften

1. Da bei Steuerzahlungen Lastschriftbuchungen regelmäßig auf Zahlungspflichten beruhen, denen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, ist von einer Genehmigung des Schuldners auszugehen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen der Abbuchung widerspricht. 2. Nach Ablauf der 14-tägigen Prüfungsfrist ist ein Widerruf der Lastschriftbuchung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mehr möglich. 3. Erfolgt der Widerspruch gleichwohl und bucht die kontoführende Bank die belasteten Beträge zurück, so ist sie dem Gläubiger zur Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verpflichtet und hat die ihm zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontoausweis seines Forderungsbestandes wieder herzustellen (BGH - XII ZR 219/10 - 28.06.2012; BGH - IX ZR 37/09 - 20.07.2010).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.