BGH - Urteil vom 22.03.2018
IX ZR 99/17
Normen:
SchVG § 1; SchVG § 2; SchVG § 7 Abs. 6; SchVG § 19 Abs. 3; AktG § 221 Abs. 3; ZPO § 51; ZPO § 52; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; InsO § 38; InsO § 39 Abs. 2; GRB § 1 Abs. 1 S. 2; GRB § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 431
BB 2018, 1025
BGHZ 218, 183
DB 2018, 1081
DZWIR 2018, 535
MDR 2018, 700
NZG 2018, 826
NZI 2018, 482
WM 2018, 853
ZIP 2018, 882
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 814/15
OLG Dresden, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 917/16

Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch Verbriefen in einer Urkunde (Genussschein); Berechtigung des gemeinsamen Vertreters zum Widerspruch der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers; Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen als Partei

BGH, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen IX ZR 99/17

DRsp Nr. 2018/5076

Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch Verbriefen in einer Urkunde (Genussschein); Berechtigung des gemeinsamen Vertreters zum Widerspruch der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers; Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen als Partei

AktG § 221 Abs. 3 Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein). ZPO §§ 51, 52 In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16).