Gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans (§ 248 InsO)

Autor: Webel

Bestätigung nach § 248 InsO

Der von den Beteiligten nach §§ 244 - 246 InsO angenommene und nach § 247 InsO vom Schuldner nicht widersprochene Insolvenzplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung des Insolvenzgerichts (§ 248 Abs. 1 InsO). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere zu prüfen, ob im Abstimmungstermin bei allen Abstimmungsgruppen die nach § 244 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht worden sind und ob für die Ersetzung der Zustimmung einzelner Gruppen die Voraussetzungen des § 245 InsO vorliegen. Das Gericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten nach § 248 Abs. 2 InsO hören.

Bedingter Plan (§ 249 InsO)