BGH - Beschluss vom 19.05.2022
IX ZB 6/21
Normen:
InsO § 220 Abs. 2; InsO § 248; InsO § 250 Nr. 1; InsO §§ 286 ff.;
Fundstellen:
DB 2022, 1698
DStR 2022, 2008
DZWIR 2023, 46
MDR 2022, 1308
NZI 2022, 743
WM 2022, 1378
ZIP 2022, 1504
ZInsO 2022, 1566
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 487/07
LG Köln, vom 23.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 340/20

Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen

BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen IX ZB 6/21

DRsp Nr. 2022/10106

Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen

Der gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans, durch den der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden soll, steht nicht entgegen, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen erlangen kann. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, hat sich der darstellende Teil des Insolvenzplans dazu zu äußern, ob ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden und wie gegebenenfalls der Stand des Restschuldbefreiungsverfahrens ist; darüber hinaus sind Angaben zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Schuldners erforderlich sowie dazu, ob und gegebenenfalls was sich an diesen Verhältnissen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändern wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2021 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Köln vom 16. September 2020 aufgehoben. Die Bestätigung des vom Schuldner mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 vorgelegten Insolvenzplans, ergänzt durch Schriftsätze vom 19. Februar und 12. Juni 2020, wird versagt.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.