BGH - Beschluss vom 20.07.2017
IX ZB 69/16
Normen:
InsO § 35; InsO § 213; InsVV § 1 Abs. 1 S. 2; EuInsVO a.F. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b); EGBGB Art. 43 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
DZWIR 2017, 542
IPRax 2018, 430
ZIP 2017, 1627
ZInsO 2017, 1858
ZVI 2017, 441
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 425/08
LG Stuttgart, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 396/14

Gerichtliche Feststellung der Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Bestandteil der Masse für den Schätzwert der Masse; Einstellung des Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger; Erfassung eines Miteigentumsanteils des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück durch das Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 69/16

DRsp Nr. 2017/11136

Gerichtliche Feststellung der Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Bestandteil der Masse für den Schätzwert der Masse; Einstellung des Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger; Erfassung eines Miteigentumsanteils des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück durch das Insolvenzverfahren

InsVV § 1 Abs. 1 Satz 2 Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war. EuInsVO aF Art. 4 Abs. 2 lit. b EGBGB Art. 43 Abs. 1 Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.676,26 € festgesetzt.