Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.676,26 € festgesetzt.
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