BGH - Urteil vom 03.04.2003
IX ZR 101/02
Normen:
InsO § 208 Abs. 1, 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Nr. 3 § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 § 90 Abs. 2 Nr. 3 § 210 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 759
BGHZ 154, 358
DB 2003, 1731
JuS 2003, 1235
KTS 2003, 591
MDR 2003, 1015
WM 2003, 1027
ZIP 2003, 914
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Langenfeld,

Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 101/02

DRsp Nr. 2003/7389

Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»1. Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluß an BAG ZIP 2002, 628). 2. Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach. 3. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen.«

Normenkette:

InsO § 208 Abs. 1, 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Nr. 3 § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 § 90 Abs. 2 Nr. 3 § 210 ;

Tatbestand: