LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2022
4 TaBV 7/21
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 113; InsO § 123; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/20

Gerichtliche Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten ErmessensWirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans gem. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVGBemessung der durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/21

DRsp Nr. 2023/4345

Gerichtliche Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens Wirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans gem. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG Bemessung der durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan

Einzelfallentscheidung zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan.

1. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. 2. Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand gefährdet (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG), ist sowohl das Verhältnis von Aktiva und Passiva als auch die Liquiditätslage zu berücksichtigen. Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten.