BVerfG - Beschluss vom 23.05.2006
1 BvR 2530/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; InsO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1702
BVerfGE 116, 1
DVBl 2006, 1173
DZWIR 2006, 362
JuS 2007, 73
KTS 2007, 81
MDR 2007, 183
NJW 2006, 2613
NVwZ 2006, 1156
NZI 2006, 453
WM 2006, 1487
ZIP 2006, 1355
ZInsO 2006, 765
ZVI 2006, 340
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VA 11/04

Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Auswahl des Insolvenzverwalters

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2530/04

DRsp Nr. 2006/19556

Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Auswahl des Insolvenzverwalters

»1. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO.2. Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; InsO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer, ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Versagung von Rechtsschutz gegen eine ihn nicht berücksichtigende Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter.

I. Nach § 56 Abs. 1 der () ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen. § Abs. Nr. des Rechtspflegergesetzes () behält dem Richter die Zuständigkeit für das Eröffnungsverfahren einschließlich der Entscheidung über den Eröffnungsantrag und die Person des Insolvenzverwalters vor, während dem Rechtspfleger im Wesentlichen die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens - mit Rückholrecht für den Richter (vgl. § Abs. ) - verbleibt.