A. Der Beschwerdeführer, ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Versagung von Rechtsschutz gegen eine ihn nicht berücksichtigende Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter.
I. Nach § 56 Abs. 1 der () ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen. § Abs. Nr. des Rechtspflegergesetzes () behält dem Richter die Zuständigkeit für das Eröffnungsverfahren einschließlich der Entscheidung über den Eröffnungsantrag und die Person des Insolvenzverwalters vor, während dem Rechtspfleger im Wesentlichen die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens - mit Rückholrecht für den Richter (vgl. § Abs. ) - verbleibt.
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