BGH - Urteil vom 28.03.2019
IX ZR 7/18
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
BB 2019, 1489
NZI 2019, 594
ZIP 2019, 1537
ZInsO 2019, 1060
ZInsO 2020, 18
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 259/14
OLG Zweibrücken, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 49/15

Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO; Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht in der Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen IX ZR 7/18

DRsp Nr. 2019/6151

Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO; Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht in der Insolvenzanfechtung

Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Tatbestand

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