BGH - Versäumnisurteil vom 09.09.1999
IX ZR 80/99
Normen:
GesO § 11 Abs. 3 ; InsO § 182 ; KO § 148 ; ZPO § 511a;
Fundstellen:
BB 1999, 2374
InVo 2000, 263
KTS 1999, 518
MDR 1999, 1463
NJW-RR 2000, 354
NZI 1999, 447
VersR 2001, 731
WM 1999, 2178
ZIP 1999, 1811
ZInsO 1999, 642
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO, § 152 InsO

BGH, Versäumnisurteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen IX ZR 80/99

DRsp Nr. 1999/10619

Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO, § 152 InsO

»Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bei der Wertbestimmung nach § 148 KO, § 182 InsO hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Gegebenenfalls hat es die Konkursakten auszuwerten oder eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen."

Normenkette:

GesO § 11 Abs. 3 ; InsO § 182 ; KO § 148 ; ZPO § 511a;

Tatbestand:

Die Klägerin hat in der am 23. September 1996 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG bei G. eine Forderung von 800.000 DM nebst 452.666,66 DM vertraglicher Zinsen angemeldet. Die Beklagte als weitere Gläubigerin hat der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprochen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß ihr eine in Rangklasse gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO stehende Forderung in Höhe von 1.252.666,66 DM zusteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: