Die Klägerin hat in der am 23. September 1996 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG bei G. eine Forderung von 800.000 DM nebst 452.666,66 DM vertraglicher Zinsen angemeldet. Die Beklagte als weitere Gläubigerin hat der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprochen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß ihr eine in Rangklasse gemäß §
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