BGH - Beschluß vom 27.11.2003
IX ZB 418/02
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1 Art. 43 ;
Fundstellen:
BB 2004, 127
BGHReport 2004, 418
DB 2004, 312
EuZW 2004, 158
IPRax 2004, 429
KTS 2004, 425
NJW-RR 2004, 848
NZG 2004, 197
NZI 2004, 139
WM 2004, 247
ZIP 2004, 94
ZInsO 2004, 34
ZVI 2003, 655
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,
AG Wuppertal,

Gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Verlegung der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats

BGH, Beschluß vom 27.11.2003 - Aktenzeichen IX ZB 418/02

DRsp Nr. 2004/5

Gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Verlegung der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats

»Zu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig wird (Vorlage an den EuGH).«

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1 Art. 43 ;

Gründe:

I. Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 EuInsVO auszulegen. Die Verordnung ist auf Art. 61c und Art. 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: EG) gestützt und am 31. Mai 2002 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 47 EuInsVO). Da dem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hat er eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 234 EG).