FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.10.2014
4 KO 1007/14
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 38; InsO § 85 Abs. 1 S. 1; InsO § 86 Abs. 1; GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Anlage 1 Nr. 6110; GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Anlage 1 Nr. 6111; ZPO § 240; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 72 Abs. 2 S. 2;

Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Klageerhebung und Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 4 KO 1007/14

DRsp Nr. 2015/1431

Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Klageerhebung und Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter

1. Wurde nach Klageerhebung durch den (späteren) Insolvenzschuldner über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Insolvenzverwalter das – durch das Insolvenzverfahren unterbrochene – Klageverfahren aufgenommen, so hat der Insolvenzverwalter im Falle des Unterliegens bzw. bei Rücknahme der Klage unabhängig davon die gesamten Kosten der Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen, ob es sich sich um einen Aktiv- oder Passivprozess handelt. Der Insolvenzverwalter tritt durch die Aufnahme des Rechtsstreits zu Lasten der Masse in die Verantwortlichkeit für den Prozess ein und übernimmt bewusst das Prozesskostenrisiko für das gesamte Verfahren. 2. Mit den bereits vor der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter entstandenen Gebühren ist auch das Verfahren nach der Aufnahme abgegolten. Eine Aufteilung der Gebühren in Zeiträume vor und nach der Insolvenzeröffnung oder auf bestimmte Verfahrensabschnitte ist nicht möglich, da sich die Verfahrensgebühren Nr. 6110 oder 6111 des Kostenverzeichnisses zum GKG immer auf das gesamte Verfahren beziehen.