FG Münster - Beschluss vom 30.08.2010
11 Ko 4689/08 GK
Normen:
GKG § 49; GKG § 60; InsO § 38; InsO § 55; FGO § 145;

Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

FG Münster, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ko 4689/08 GK

DRsp Nr. 2010/18724

Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

1. Die Entscheidung, inwieweit eine Gerichtskostenforderung eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO darstellt, ist im Kostenerhebungsverfahren zu treffen. 2. Der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung gebietet es, die Kosten einer Instanz in solche vor oder nach Eintritt des Insolvenzverwalters in das Verfahren aufzusplitten. 3. Kosten für bereits abgeschlossene Instanzen, an denen der Insolvenzverwalter nicht mitgewirkt hat und in denen sich die Kostengrundentscheidung noch an den Gemeinschuldner richtete, sind keine Masseverbindlichkeiten.

Normenkette:

GKG § 49; GKG § 60; InsO § 38; InsO § 55; FGO § 145;

Tatbestand:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 26.09.2006 wurde über das Vermögen des Herrn I das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt M (Kläger) bestellt.

In Unkenntnis der Insolvenzeröffnung entschied der 11. Senat des FG Münster mit Urteil vom 10.11.2006 über eine unter dem Aktenzeichen 11 K 3207/03 F anhängige Klage des Herrn I und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 71 % und dem Beklagten zu 29 % auf.