LAG Hamm - Beschluss vom 24.11.2022
5 Ta 293/22
Normen:
RVG § 59; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 38; JBeitrG § 1; ZPO § 115; GKG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1771/19

Gerichtskosten bei Insolvenz des SchuldnersRatenzahlung bei der Prozesskostenhilfe und Insolvenzeröffnung des Schuldners

LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 293/22

DRsp Nr. 2022/17722

Gerichtskosten bei Insolvenz des Schuldners Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe und Insolvenzeröffnung des Schuldners

Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung der Partei entstandene Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe

Für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren. Für nach der Insolvenz entstandene Forderungen ist deren Geltendmachung nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehindert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16.08.2022 gegen den Prozesskostenabänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2022 - 1 Ca 1771/19 - wird der Beschuss aufgehoben.

Es verbleibt bei der mit Beschluss vom 20.05.2020 bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Normenkette:

RVG § 59; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 38; JBeitrG § 1; ZPO § 115; GKG § 9;

Gründe