BGH - Beschluß vom 28.10.1996
X ARZ 1071/96
Normen:
ZPO § 722, § 23 ;
Fundstellen:
DRsp IV(408)190Nr. 2b
InVo 1997, 44
JR 1997, 462
JZ 1997, 362
KTS 1997, 121
LM § 727 ZPO Nr. 12
MDR 1997, 496
NJW 1997, 325
WM 1996, 2351
ZIP 1997, 159
Vorinstanzen:
LG München I,

Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung

BGH, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen X ARZ 1071/96

DRsp Nr. 1996/30678

Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung

»a) Für das Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung ist der Gerichtsstand des § 23 ZPO eröffnet, wenn der Schuldner nach dem schlüssigen Vorbringen des Antragstellers im Bezirk des angerufenen Gerichts über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden kann. Darauf, ob dieses zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht, kommt es nicht an. b) Für ein solches Verfahren im Gerichtsstand des Vermögens bedarf es jedenfalls dann, wenn ein anderer Gerichts stand im Inland nicht zur Verfügung steht, eines über das Vorhandensein von Vermögen hinausgehenden Inlandsbezuges nicht.«

Normenkette:

ZPO § 722, § 23 ;

Gründe: