OLG Celle - Beschluss vom 24.05.2000
4 AR 23/00
Normen:
InsO § 3 ;
Fundstellen:
GmbHR 2000, 1267
KTS 2001, 126
OLGReport-Celle 2000, 205
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 905 IN 69/00
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 165/00

Gerichtsstand für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens gegen eine GmbH; Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 4 AR 23/00

DRsp Nr. 2004/8069

Gerichtsstand für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens gegen eine GmbH; Bindungswirkung einer Verweisung

1. Nach Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer GmbH ist für das Insolvenzverfahren dasjenige Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren satzungsgemäß festgelegten Sitz hat. Allein die Verlagerung der Geschäftsleitung an einen anderen Ort läßt den satzungsgemäß festgelegten Sitz unberührt. 2. Gleichwohl entfaltet eine Verweisung an diesen Ort Bindungswirkung, da sie sich nicht auf eine in der Literatur vertretene Auffassung stützen kann, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH und auch der Gerichtsstand nach § 3 InsO sich dort befindet, wo die Verwaltung ausgeübt wird, und damit nicht willkürlich ist.

Normenkette:

InsO § 3 ;

Gründe:

Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Hannover durch seinen Verweisungsbeschluss vom 29. Februar 2000 als auch das Amtsgericht Aachen durch den seine Zuständigkeit verneinenden Beschluss vom 10. Mai 2000 für unzuständig erklärt haben, ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 4 InsO vom Oberlandesgericht Celle als dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Hannover gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO), das zuständige Gericht zu bestimmen. Das ist hier das Amtsgericht Aachen.