Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Hannover durch seinen Verweisungsbeschluss vom 29. Februar 2000 als auch das Amtsgericht Aachen durch den seine Zuständigkeit verneinenden Beschluss vom 10. Mai 2000 für unzuständig erklärt haben, ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 4 InsO vom Oberlandesgericht Celle als dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Hannover gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO), das zuständige Gericht zu bestimmen. Das ist hier das Amtsgericht Aachen.
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