OLG Naumburg - Beschluss vom 13.07.2001
2 AR 1/01
Normen:
GesO § 11 Abs. 3, Abs. 3 S. 1 § 11 Abs. 3 S. 3 ; LwAnpG § 44 § 65 Abs. 1 ; ZPO § 281 § 36 Nr. 6 ; KO § 146 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 13/01

Gesamtvollstreckung - Zuständigkeit - Klage auf Feststellung angemeldeter Forderung - Anspruch nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 2 AR 1/01

DRsp Nr. 2001/13737

Gesamtvollstreckung - Zuständigkeit - Klage auf Feststellung angemeldeter Forderung - Anspruch nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz

»1. § 11 Abs. 3 GesO betrifft nur die örtliche, nicht jedoch die sachliche Zuständigkeit.2. Die sachliche Zuständigkeit für eine Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderung richtet sich nach den allgemeinen Regel des GVG.3. Handelt es sich in der Sache um einen Anspruch nach dem LwAnpG, so kommt es für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch als Zahlungsanspruch gegen die LPG bzw. deren Rechtsnachfolger geltend gemacht wird oder ob sie zur Tabelle festgestellt werden soll.«

Normenkette:

GesO § 11 Abs. 3, Abs. 3 S. 1 § 11 Abs. 3 S. 3 ; LwAnpG § 44 § 65 Abs. 1 ; ZPO § 281 § 36 Nr. 6 ; KO § 146 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer am 21.12.2000 erhobenen Klage hat die Antragstellerin die Feststellung einer Forderung in Höhe von 205.924,43 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG (T) "Bundschuh" B. i. L. geltend gemacht.

Sie stützt ihre Forderungen im Wesentlichen auf die Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschuldnerin, die vor dem Beschluss über die Liquidation wirksam geworden ist und macht nach erteilter Auskunft über das Vermögen der LPG nunmehr Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend.