FG Schleswig-Holstein, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 85/04
Geschäftsführer-Haftung; GmbH Insolvenz
BFH, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen VII B 178/04
DRsp Nr. 2005/2875
Geschäftsführer-Haftung; GmbH Insolvenz
1. Grob fahrlässig i. S. des § 69AO handelt nur derjenige, der die gebotene Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt.2. Einem Gemeinschuldner, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zunächst akzeptiert, kann nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden. Es hieße die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers zu überspannen, von ihm zu verlangen, eine umfassende Kontrolle über die Tätigkeit des vom Insolvenzgericht eingesetzten Verwalters auszuüben und sich gegen das Verhalten der Geschäftsbank und des vorläufigen Insolvenzverwalters mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.