BFH - Beschluss vom 10.05.2006
VII B 123/05
Normen:
AO § 34 § 69 ; InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2985/04

Geschäftsführerhaftung; Anfechtbarkeit nach §§ 130, 131 InsO

BFH, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen VII B 123/05

DRsp Nr. 2006/19330

Geschäftsführerhaftung; Anfechtbarkeit nach §§ 130, 131 InsO

Hat das FA bei Fälligkeit der Abgaben weder Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schließen lassen, und wäre daher die fristgemäße und freiwillige Zahlung der angemeldeten Abgaben nicht anfechtbar gewesen, so entfällt die Geschäftsführerhaftung bei pflichtgemäßer LSt-Entrichtung auch nicht wegen Anfechtbarkeit nach §§ 130, 131 InsO.

Normenkette:

AO § 34 § 69 ; InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit Juli 2000 als einzelvertretungsberechtigter Vorstand der X-AG (AG) für die Finanzen der Gesellschaft zuständig. Auf Antrag vom 7. Oktober 2002 wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.