FG Sachsen - Urteil vom 24.05.2005
1 K 2361/04
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 ; InsO § 129 ; GmbHG § 64 Abs. 2 S. 2 ;

Geschäftsführerhaftung trotz Schadensersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG und Anfechtbarkeit der Befriedigung des FA nach §§ 129 ff. InsO; Haftung für Lohnsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 2361/04

DRsp Nr. 2005/9874

Geschäftsführerhaftung trotz Schadensersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG und Anfechtbarkeit der Befriedigung des FA nach §§ 129 ff. InsO; Haftung für Lohnsteuer

Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seiner Verpflichtung zur Kürzung der Löhne sowie zur Absonderung und Bereithaltung der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft nicht nach, beeinflussen weder die ihm drohende Ersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG noch die Regelungen über die Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter gem. §§ 129 ff. InsO die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO 1977.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 ; InsO § 129 ; GmbHG § 64 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger und W. L. waren ab 25. Januar 1993 und 6. September 1999 gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der A. GmbH (GmbH).

Auf Antrag des Geschäftsführers L. vom 16. Januar 2002 (Blatt 12 Haftungsakte) wurde am 30. Januar 2002 (Blatt 11 Haftungsakte) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.