OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.10.2006
3 W 178/06
Normen:
KostO § 14 Abs. 5 § 30 Abs. 2 § 121 ; InsO § 155 Abs. 3 ; EWGRichtl 335/69 Art. 4 ; EWGRichtl 335/69 Art. 10 ; EWGRichtl 335/69 Art. 11 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 99
JurBüro 2007, 34
OLGReport-Zweibrücken 2006, 1094
Rpfleger 2007, 105
ZIP 2006, 2100
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen T 1/06
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen HRB 1087

Geschäftswert für die Bestellung des Abschlussprüfers durch das Registergericht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 3 W 178/06

DRsp Nr. 2006/26457

Geschäftswert für die Bestellung des Abschlussprüfers durch das Registergericht

»Für die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren durch das Registergericht bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2 KostO; die EG-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dabei nicht anwendbar.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 5 § 30 Abs. 2 § 121 ; InsO § 155 Abs. 3 ; EWGRichtl 335/69 Art. 4 ; EWGRichtl 335/69 Art. 10 ; EWGRichtl 335/69 Art. 11 ;

Entscheidungsgründe:

Die infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht statthafte (§ 14 Abs. 5 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern hält der auf eine Rechtskontrolle beschränkten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 546 ZPO) Nachprüfung im dritten Rechtszug stand.

Gegenstand des Verfahrens ist der in der Kostenrechnung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. August 2005 (Bl. 1322 ff d. A.) erfolgte Ansatz von jeweils 1 614,-- EUR Kosten für die Abschlussprüferbestellungen im Insolvenzverfahren der Kostenschuldnerin gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts - Registergericht - Kaiserslautern vom 4. Januar 2001, vom 23. Oktober 2001 und vom 27. Mai 2002.