Die infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht statthafte (§ 14 Abs. 5 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern hält der auf eine Rechtskontrolle beschränkten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 546 ZPO) Nachprüfung im dritten Rechtszug stand.
Gegenstand des Verfahrens ist der in der Kostenrechnung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. August 2005 (Bl. 1322 ff d. A.) erfolgte Ansatz von jeweils 1 614,-- EUR Kosten für die Abschlussprüferbestellungen im Insolvenzverfahren der Kostenschuldnerin gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts - Registergericht - Kaiserslautern vom 4. Januar 2001, vom 23. Oktober 2001 und vom 27. Mai 2002.
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