OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.1995
17 U 130/94
Normen:
GmbHG § 9a Abs. 1 § 19 § 30 Abs. 1 § 31 § 32a § 32b § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 1995, 582
KTS 1995, 644
OLGReport-Düsseldorf 1995, 172
WM 1995, 1024

Gesellschaftsrecht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Falschangaben zur Zahlung der Stammeinlage, Zahlungsanspruch gegen einen Gesellschafter wegen der Verkürzung von Sicherheiten durch Stammeinlagezahlung in der Krise

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 17 U 130/94

DRsp Nr. 2007/14703

Gesellschaftsrecht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Falschangaben zur Zahlung der Stammeinlage, Zahlungsanspruch gegen einen Gesellschafter wegen der Verkürzung von Sicherheiten durch Stammeinlagezahlung in der Krise

1. Hat der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber dem Registergericht unrichtigen Angaben bezüglich der Zahlung der Stammeinlage gemacht, haftet er nach § 9a GmbHG solange, bis die Zahlung nachgeholt wurde. 2. Verringert ein GmbH-Gesellschafter durch die Zahlung seiner Stammeinlage seine Haftung aus einer zugunsten der Gesellschaft bestellten Sicherheit, kann er grundsätzlich in analoger Anwendung der §§ 30 Abs. 1, 31 GmbHG unter dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender Leistungen haften, wenn sich die Gesellschaft in einer "Krise" befindet. 3. a) Von einer "Krise" der Gesellschaft ist auszugehen, wenn die Gesellschaft im Sinne des § 63 Abs. 1 GmbHG überschuldet ist, wobei allerdings eine bloß rechnerische Überschuldung nicht ausreicht. Vielmehr ist für die Annahme einer Überschuldung im Sinne des § 63 GmbHG zusätzlich zu der rechnerischen Überschuldung eine negative Überlebens- oder Fortbestehensprognose erforderlich.