Gesellschaftsrecht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Falschangaben zur Zahlung der Stammeinlage, Zahlungsanspruch gegen einen Gesellschafter wegen der Verkürzung von Sicherheiten durch Stammeinlagezahlung in der Krise
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 17 U 130/94
DRsp Nr. 2007/14703
Gesellschaftsrecht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Falschangaben zur Zahlung der Stammeinlage, Zahlungsanspruch gegen einen Gesellschafter wegen der Verkürzung von Sicherheiten durch Stammeinlagezahlung in der Krise
1. Hat der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber dem Registergericht unrichtigen Angaben bezüglich der Zahlung der Stammeinlage gemacht, haftet er nach § 9aGmbHG solange, bis die Zahlung nachgeholt wurde.2. Verringert ein GmbH-Gesellschafter durch die Zahlung seiner Stammeinlage seine Haftung aus einer zugunsten der Gesellschaft bestellten Sicherheit, kann er grundsätzlich in analoger Anwendung der §§ 30 Abs. 1, 31GmbHG unter dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender Leistungen haften, wenn sich die Gesellschaft in einer "Krise" befindet.3. a) Von einer "Krise" der Gesellschaft ist auszugehen, wenn die Gesellschaft im Sinne des § 63 Abs. 1GmbHG überschuldet ist, wobei allerdings eine bloß rechnerische Überschuldung nicht ausreicht. Vielmehr ist für die Annahme einer Überschuldung im Sinne des § 63GmbHG zusätzlich zu der rechnerischen Überschuldung eine negative Überlebens- oder Fortbestehensprognose erforderlich.
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