Gesellschaftsrechtliche Wirkungen

Autor: Lissner

Liquidation der schuldnerischen Gesellschaft

Auflösung der Personengesellschaft

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft wird diese kraft Gesetzes aufgelöst und tritt in Liquidation:

Für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft ergibt sich dies aus § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB, für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzfähig ist, ist dies § 728 BGB zu entnehmen.

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV ist insolvenzfähig nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO, insolvenzrechtlich gelten weitgehend die Regelungen zur offenen Handelsgesellschaft entsprechend. Sind an der EWIV ausschließlich beschränkt haftende Gesellschaften oder juristische Personen beteiligt, unterliegt der Geschäftsführer in gleicher Weise der Insolvenzantragspflicht wie der Vertreter der offenen Handelsgesellschaft (§ 11 EWIV-AusfG, §§ 130a, 177a HGB).

Die Partnerschaft nach §§ 1 ff. PartGG ist durch Verweisung des § 7 Abs. 2 PartGG auf § 124 HGB parteifähig und damit auch insolvenzfähig. Sie wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. § 9 Abs. 1 PartGG verweist auf die Auflösungsgründe des § 131 HGB, damit auch auf § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB.

Auflösung der Kapitalgesellschaft