Zielsetzung

Autor: Lissner

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) verfolgte der InsO -Gesetzgeber das Ziel, überschuldeten natürlichen Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, den Weg zur Restschuldbefreiung zu eröffnen, ohne die Gerichte damit in größerem Umfang zu belasten. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass die Belastung der Gerichte weit größer ist als ursprünglich vorhergesagt. Insbesondere das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hat sich in der Praxis als aufwendig, teuer, schwerfällig und letztlich wenig erfolgreich erwiesen.

InsO -Änderungsgesetz zum 01.12.2001