BGH - Beschluss vom 16.09.2010
IX ZR 56/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 270/05
OLG Stuttgart, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 152/06

Gesetzlicher Zulassungsgrund der Revision im Falle eines Auskunftsanspruches gegen einen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 56/07

DRsp Nr. 2010/17553

Gesetzlicher Zulassungsgrund der Revision im Falle eines Auskunftsanspruches gegen einen Insolvenzverwalter

Es liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn das Gericht sich nicht mit Vorbringen auseinandersetzt, auf welches es nach seinem Verständnis des sachlichen Rechts nicht ankommt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Das Berufungsgericht hat zwar den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter möglicherweise zu eng gezogen. Es ist hierbei jedoch nicht von einem Grundsatz ausgegangen, welcher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer angreifbaren Würdigung der sicherungsvertraglichen Position, welche die Klägerin erlangt hat. Diese betrifft nur die Rechtsanwendung im Einzelfall.