FG Münster - Beschluss vom 29.12.2021
14 Ko 2470/21 GK
Normen:
InsO § 174 Abs. 1;

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

FG Münster, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen 14 Ko 2470/21 GK

DRsp Nr. 2022/2371

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A B.

Zusammen mit seiner Ehefrau C B erhob Herr A B am 16.11.2011 Klage gegen das Finanzamt D (im Folgenden: Finanzamt) wegen Einkommensteuer 2004 (betr. Frau und Herrn B), gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 (betr. Frau und Herrn B), Gewerbesteuermessbetrag 2004 (betr. Herrn B) und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 (betr. Herrn B). Dieses Klageverfahren erhielt beim Finanzgericht Münster das Aktenzeichen 14 K 4052/11.

Nachdem am ...2013 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B eröffnet (Amtsgericht Bochum ... IN .../13) und das finanzgerichtliche Verfahren 14 K 4052/11 hierdurch kraft Gesetzes unterbrochen worden ist (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung - ZPO), trennte der 14. Senat des Finanzgerichts mit Beschluss vom 14.08.2013 das Verfahren, soweit die Klage von Herrn B erhoben worden war, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Das abgetrennte Verfahren erhielt das Aktenzeichen 14 K 2560/13.