Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2009 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805.865,86 € nebst 4 % Zinsen seit dem 10.8.1995 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Ausführungsbürgschaft der A, Urkunde Nr. ... Ref.Nr. ... vom ....1988 über 1.389.000,- DM an den Kläger herauszugeben.
Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 17 % dem Kläger und zu 83 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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