OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.12.2011
10 U 294/09
Normen:
BGB § 531 Abs. 2; BGB § 529; InsO § 103 Abs. 2; VOB B § 4 Nr. 3; VOB B § 13; VOB/B § 13 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2012, 689
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 328/90

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der Statik

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 10 U 294/09

DRsp Nr. 2012/5907

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der Statik

Hat nach dem geschlossenen Werkvertrag der Bauherr die Statik geschuldet, so handelt es sich bei der Statik um eine Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 13 Nr. 3 VOB/B. Beruhen Baumängel auf Fehlern der Statik, so ist daher die Gewährleistung des Auftragnehmers gem. § 13 Nr. 3 VOB/B ausgeschlossen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805.865,86 € nebst 4 % Zinsen seit dem 10.8.1995 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Ausführungsbürgschaft der A, Urkunde Nr. ... Ref.Nr. ... vom ....1988 über 1.389.000,- DM an den Kläger herauszugeben.

Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 17 % dem Kläger und zu 83 % der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.