BGH - Urteil vom 20.01.2011
IX ZR 58/10
Normen:
BGB § 566c S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, 2; InsO § 143 Abs. 1; KO § 30 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 2915
DZWIR 2011, 247
MDR 2011, 452
NJW-RR 2011, 630
NZI 2011, 141
WM 2011, 371
ZIP 2011, 438
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 645/08
LG Hechingen, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 38/09

Gewährung einer inkongruenten Deckung durch eine auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgten Direktzahlung eines Endmieters an den Vermieter

BGH, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 58/10

DRsp Nr. 2011/2812

Gewährung einer inkongruenten Deckung durch eine auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgten Direktzahlung eines Endmieters an den Vermieter

Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger 86 v.H. und der Beklagte 14 v.H. zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 566c S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, 2; InsO § 143 Abs. 1; KO § 30 Nr. 2;

Tatbestand