I. Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt Dr. G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Mit Beschluß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die sofortige Beschwerde zurück.
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