BGH - Beschluß vom 16.10.2003
IX ZB 475/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 26 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 24
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Gewährung rechtlichen Gehörs vor Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse

BGH, Beschluß vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 475/02

DRsp Nr. 2003/14670

Gewährung rechtlichen Gehörs vor Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse

Macht der Insolvenzschuldner mit der Rechtsbeschwerde geltend, ihm sei vor Ablehnung des Insolvenzantrages mangels Masse nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so ist auch darzulegen, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 26 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt Dr. G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden.

Mit Beschluß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die sofortige Beschwerde zurück.