OLG Köln - Urteil vom 24.05.2022
9 U 173/20
Normen:
InsO §§ 129 ff.; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 444/19

Gewährung von Deckungsschutz aus einer BerufshaftpflichtversicherungGegenstand des Versicherungsschutzes bei der Berufshaftpflichtversicherung für RechtsanwälteAnspruch aus InsolvenzanfechtungVertraglich begründete Treuhandtätigkeit durch einen RechtsanwaltVorliegen einer spezifisch anwaltlichen Tätigkeit

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 9 U 173/20

DRsp Nr. 2022/12325

Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung Gegenstand des Versicherungsschutzes bei der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte Anspruch aus Insolvenzanfechtung Vertraglich begründete Treuhandtätigkeit durch einen Rechtsanwalt Vorliegen einer spezifisch anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

1)

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 444/19 - wird zurückgewiesen.

2)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3)

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO §§ 129 ff.; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung).

1. 2.