BGH - Beschluss vom 18.05.2010
IX ZA 17/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; InsO § 4;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 249/09
AG Detmold, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 243/07

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Versäumnis der Begründungsfrist einer Rechtsbeschwerde durch lückenhafte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen IX ZA 17/10

DRsp Nr. 2010/12037

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Versäumnis der Begründungsfrist einer Rechtsbeschwerde durch lückenhafte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist grundsätzlich für jeden Rechtszug, in welchem Prozesskostenhilfe beantragt wird, gesondert vorzulegen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 12. Februar 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; InsO § 4;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

1.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§§ 6, 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist keine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden.

2.

Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

a)