BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZA 20/10
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 S. 1; InsO § 207; InsO § 287 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 950/08
AG Dresden, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 554 IN 1495/01

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Insolvenzverfahrens wegen einer Ablehnung der Restschuldbefreiung nach Rücknahme eines vorherigen Antrags

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZA 20/10

DRsp Nr. 2010/13381

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Insolvenzverfahrens wegen einer Ablehnung der Restschuldbefreiung nach Rücknahme eines vorherigen Antrags

1. Die Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO wird nur durch eine vollständige Belehrung in Gang gesetzt. 2. Hat der Schuldner mit seinem vom Insolvenzgericht als zulässig behandelten Antrag auf Restschuldbefreiung die Frist gewahrt, diesen jedoch später aus Gründen, die mit dem Inhalt der gerichtlichen Belehrung nichts zu tun hatten, zurückgenommen, so ist ein erneuter Antrag nach Fristablauf unzulässig.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. April 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 S. 1; InsO § 207; InsO § 287 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.